Allgemeine Geschäftsbedingungen der materia services GmbH (Stand:2023)

1. ALLGEMEINES



1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen finden auf alle Aufträge bzw. Verträge zwischen der materia services GmbH - nachfolgend Auftragnehmer genannt- und dem Auftraggeber Anwendung. Die Geschäftsbedingungen gelten durch widerspruchslose Annahme der Angebote oder der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als vereinbart. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ganzinhaltlich widersprochen, es sei denn, ihre Anwendbarkeit ist gesondert schriftlich vereinbart.

1.2 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sowie mündliche Absprachen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung. Dies gilt insbesondere für mündliche Erklärungen, Bestätigungen und Zusagen unserer Angestellten, für deren Wirksamkeit es der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung bedarf.



2. AUFTRAGSBESTÄTIGUNG, VERTRAGSBEDINGUNGEN



2.1 Der Leistungsumfang eines Auftrags wird grundsätzlich vor Auftragserteilung festgelegt. Die Angebote des Auftragnehmers sind bezüglich des Leistungsumfangs, der Fristen und der Preise bis zum endgültigen Vertragsabschluss nicht bindend. Erst die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers entfaltet bezüglich ihres Inhalts Bindungswirkung, soweit Angebot und Auftrag nicht inhaltlich übereinstimmen. Nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs sowie der Fristen bedürfen ebenfalls der Schriftform.

2.2 Die dem Auftragnehmer erteilten Aufträge werden nach den allgemeinen Regeln der Laboratoriumstechnik und dem anerkannten Stand der Wissenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften erledigt. Die Wahl der Methode und die Art der Untersuchung wird nach sachgemäßem Ermessen vom Auftragnehmer selbst bestimmt. Die gewählte Methode wird im Prüfbericht vermerkt.

2.3 Die Analysenergebnisse beziehen sich ausschließlich auf die zur Analyse verwendeten Proben. Dies gilt insbesondere für Untersuchungen von Räumen und Gebäuden und Aussagen zur Gefährdungsabschätzung auf der Basis von Materialproben, die im Stichprobenverfahren genommen wurden. Der Umfang der Probennahme, soweit nicht mit dem Auftraggeber abgestimmt, wird mit einem der Aufgabenstellung üblichen Sachverstand im Wege einer Begehung festgelegt; eine Haftung für nicht genommene Proben an nicht sichtbaren Schadstellen wird ausgeschlossen.



3. ANLIEFERUNG DER PROBENMATERIALIEN



3.1 Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung in die Betriebsstätte, sofern die Probennahme nicht vom Auftragnehmer gegen Rechnung durchgeführt wird.

3.2 Bei Versand durch den Auftraggeber muss das Probenmaterial sachgemäß und unter Berücksichtigung etwa erteilter Anweisungen sowie der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend verpackt und versendet werden.

3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns sämtliche Gefahren- und Handhabungshinweise für das Probenmaterial anhand zu geben und soweit bekannt, die Zusammensetzung der Probensubstanzen mitzuteilen.



4. PROBENAUFBEWAHRUNG



4.1 Die Annahme von Probenmaterial zu Prüfzwecken stellt keinen Eigentumsübergang dar.

4.2 Der Auftraggeber bleibt auch nach Abschluss der beauftragten Prüfungen Eigentümer der Probenmaterialien und ist im abfallrechtlichen Sinn der Abfallerzeuger.

4.3 Um eine Beweissicherung oder Nachuntersuchungen zu ermöglichen, wird das Probenmaterial üblicherweise beim Auftragnehmer ein Jahr aufbewahrt. Davon abweichende Aufbewahrungsfristen können vereinbart werden. Danach wird das Probenmaterial entsorgt.



5. UNTERSUCHUNGSPFLICHT; HAFTUNG BEI PROJEKTEN UND GEWÄHRLEISTUNG BEI SACHLEISTUNG



5.1 Die Vertragsparteien sind sich einig, dass der Auftragnehmer bei der Projektbearbeitung keinen Erfolg im Sinne des Werkvertragsrechts schuldet. Er verpflichtet sich aber, die Leistung unter Ausnutzung des jeweiligen Standes der Wissenschaft und Technik ordnungsgemäß und gewissenhaft zu erbringen.

5.2 Beanstandungen sind unverzüglich geltend zu machen und werden - soweit berechtigt - bei Dienstleistungsprojekten ausschließlich durch Nachbesserung behoben. Das gleiche gilt, soweit - ausnahmsweise - Gegenstand des Auftrags Werkleistungen sind. Allerdings bleibt dem Auftraggeber in diesen Fällen bei Fehlschlagen der Nachbesserung nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung vorbehalten. Die Ansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb von 6 Monaten seit Überlassung des Projektberichtes bzw. Verschickung bzw. Ablieferung der Sachen. Bei Lieferung von Sachen hat der Empfänger die Sachen unverzüglich nach deren Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, so gelten die Sachen als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

5.3 Sofern im Falle von Beprobungen der Auftraggeber das Ergebnis der Analyse anzweifelt und eine Kontrollprobe bzw. Zweitanalyse fordert, hat er die dadurch entstehenden Kosten dann zu tragen, wenn die Kontrollanalyse das erste Ergebnis bestätigt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Kosten der Zweitanalyse nicht zu berechnen, wenn diese das Ergebnis der Erstbeprobung nicht bestätigt.



6. BETRIEBSGEHEIMNIS, URHEBERRECHTSSCHUTZ



6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Ergebnisse, die er im Zusammenhang mit den für den Auftraggeber bearbeiteten Projekten erzielt, dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen und ohne seine Zustimmung weder zu veröffentlichen noch Dritten bekannt zu geben.

6.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit Projekten erhaltenen Informationen des Auftraggebers geheim zu halten.

6.3 Der Auftragnehmer erhält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.

6.4 Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

6.5 Eine darüberhinausgehende Weitergabe an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Kürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung des Auftragnehmers gestattet.



7. HAFTUNG



7.1 Die Haftung des Auftragnehmers ist grundsätzlich auf das Vierfache des Auftragswertes beschränkt.

7.2 Der Auftragnehmer hat sowohl eine Betriebshaftpflichtversicherung als auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Die Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt sich auf 5.000.000 € bei Personenschäden, bei Sach- und Vermögensschäden je Schadensereignis, begrenzt auf das Doppelte dieser Versicherungssumme je Versicherungsjahr. Für Schäden Im Rahmen einer Asbestuntersuchung ist die Haftpflicht bei Sach- und Vermögensschäden auf 150.000 je Versicherungsfall, max. 300.000 je Versicherungsjahr beschränkt.

7.3 Die Vermögensschadenhaftpflicht beläuft sich auf 150.000 € pro Schadensfall. Die jeweilige Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der unserem Versicherer in jedem einzelnen Schadenfall obliegenden Leistung dar. Nähere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadenfall.

7.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Versicherung mit den genannten Versicherungssummen aufrechtzuerhalten.

7.5 Ist der Versicherer des Auftragnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, so wird die Haftung für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.



8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN



8.1 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.

8.2 Die Preise sind Nettopreise. Zusätzlich zu allen Entgelten und Preisen wird die im Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils gültige Umsatzsteuer erhoben.

8.3 Sofern ein Festpreis vereinbart ist, kann der Auftragnehmer je nach Umfang des Projektes bereits mit der Auftragsbestätigung eine erste Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 50% auf den im Auftrag ausgewiesenen Endbetrag in Rechnung stellen. Er kann darüber hinaus entsprechend dem geleisteten Teil der geschuldeten Gesamtleistung anteilig Abschlagszahlungen in Rechnung stellen. 8.4 Beanstandungen der Rechnungen des Auftragnehmers sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich begründet mitzuteilen.

8.5 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers mit einer Teilrechnung oder der Endrechnung ergeben sich vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskont-Überleitungs-Gesetz.

8.6 Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.



9. KÜNDIGUNG



9.1 Die Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer dazu eine Veranlassung geboten hat, lässt den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers weiterhin bestehen. Dies betrifft insbesondere die bis dahin erbrachten Leistungen, Vorhaltekosten und für den Auftrag getätigte Ausgaben.

9.2 Der Auftragnehmer kann anstelle dessen auch einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10% des Auftragswertes fordern. Dem Auftraggeber bleibt es unbelassen, den Nachweis zu erbringen, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist.



10. RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND



10.1 Für den Streitfall wird die ausschließliche Anwendung deutschen Rechts vereinbart.

10.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, als Gerichtsstand wird - soweit gesetzlich zulässig - Kiel vereinbart.



11. SALVATORISCHE KLAUSEL



11.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecke am nächsten kommt.